Urteil
06.08.2019, 15:17 Uhr
Play Store: Google hat Kunden nicht richtig über Widerrufsrecht informiert
Ein Urteil des Landgerichts Köln könnte Googles Geschäft mit digitalen Pay-Inhalten nachhaltig beeinträchtigen. Nach Ansicht des Gerichtes hat der Konzern in seinem Play Store die Kunden nicht richtig über den Verlust ihres Widerrufsrechtes informiert.
Nach einem Urteil des Landgerichts Köln hat die Google Commerce Ltd. - sie betreibt den Google Play Store - die Kunden nicht richtig über den Verlust ihres Widerrufsrechtes beim Download digitaler Inhalte wie Software, Musik und Filme informiert. Das Urteil erging bereits am 21. Mai 2019, ist jedoch noch nicht rechtskräftig, weil Google dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt hat. (Az: 31 O 372/17). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Im Kern geht es darum, dass Verbraucher, die etwas online kaufen, diesen Kauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen können. Beim Kauf eines Kinofilm-Downloads ergibt das natürlich keinen Sinn, denn in 14 Tagen hat der Käufer den Film in aller Regel bereits gesehen. Deshalb sieht der Gesetzgeber für Fälle, in denen ein "Ausprobieren" der Ware schon den Konsum bedeutet, die Möglichkeit vor, dass das Widerrufsrecht entfällt.
Doch dafür, so erklärt die Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemeldung, sei eine ganz bestimmte Abfolge erforderlich: Der Download der gekauften digitalen Ware dürfe nicht automatisch beginnen, sondern müsse vom Kunden vorher bestätigt werden. Zudem müsse der Kunde vor dem Kauf und der Zustimmung zum Download explizit darüber informiert werden, dass in diesem Fall sein Widerrufsrecht mit Abschluss des Downloads erloschen sei.
Hinweis vor dem Kaufbutton reicht nicht aus
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hat Google die Kunden darüber nicht richtig informiert. In der Pressemitteilung heißt es:
Im Playstore haben Kunden ihr Widerrufsrecht allerdings automatisch verloren: Vor dem Klick auf den "Kaufen"- Button gab Google lediglich den Hinweis: "Wenn du auf 'Kaufen´ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen (...)"
Dieser Hinweis vor dem "Kaufen"-Button reichte den Kölner Richtern nicht aus, sie schlossen sich damit der Argumentation der Verbraucherschützer an. Wie es jetzt weiter geht, bleibt offen. Vorläufig ist das Urteil nicht rechtsgültig. Sollte Google auch in der nächsten Instanz unterliegen, müsste das Unternehmen sein Checkout-System im Play Store überarbeiten. Unklar ist zudem, welche Widerrufsfrist für die Online-Käufe dann gilt, die bereits abgewickelt wurden.