Smart Meter
18.11.2015, 13:00 Uhr
Verbraucherzentralen gegen digitale Stromzähler
Digitale Stromzähler verursachen Kosten und bringen wenig Nutzen. Deshalb fordert der Bundesverband Verbraucherzentrale: Der Einbau eines Smart Meter muss auf Freiwilligkeit basieren.
Das Kabinett um Angela Merkel hat am 4. November 2015 den Gesetzentwurf zur "Digitalisierung der Energiewende" beschlossen. Demnach sollen unter anderem bundesdeutsche Haushalte mit digitalen Stromzählern ausgestattet werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht in dieser Zwangsdigitalisierung allerdings einen ungerechtfertigten Eingriff in die Verbrauchersouveränität.
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass Haushalte mit einem Verbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden (kWh) ein intelligentes Messsystem bekommen. Netzbetreiber oder Vermieter können aber auch in Haushalten mit geringerem Verbrauch den Einbau intelligenter Messsysteme veranlassen. Alle übrigens Haushalte sollen bis zum Jahr 2020 schrittweise mit einem Smart Meter ausgerüstet werden.
Teure Umrüstung, kaum Nutzen
Mit jährlichen Kosten von bis zu 100 Euro für Bereitstellung und Nutzung sind die Smart Meter nicht gerade billig. Zudem bringen sie fast keine Vorteile für den Verbraucher und auch ihr Beitrag zur Energiewende bleibt fraglich, denn die Installation intelligenter Messsysteme bewirkt alleine noch keine Einsparungen von Strom oder Kosten. Darüber hinaus sorgt sich laut einer aktuellen Umfrage jeder Zweite um die Sicherheit seiner Daten.
In einer Stellungnahme bezüglich des Gesetzesentwurfs zur Digitalisierung der Energiewende fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) deshalb:
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Sicherheit: Die Hälfte der Verbraucher sorgt sich um die Sicherheit ihrer Daten bei Smart Meter.Quelle: vzbv
- Kein Pflichteinbau von intelligenten Messsystemen für Prosumer
- Eine Überprüfung der „Sowieso“- Kosten und Preisobergrenzen
- Keine Beschneidung der Verbrauchersouveränität durch Einschränkungen bei der Wahl des Messstellenbetreibers und verbraucherunfreundlichen Verträgen (§ 6 und § 9)
- Datenerhebung nur mit Datensicherheit und Datenschutz
- Keine Anrechnung von Kosten in den Netzentgelten