Recht
16.06.2016, 10:00 Uhr
Gewährleistung: Das sind die Pflichten der Händler
Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung oder Mängelhaftung verpflichtet – häufig verwechseln die Kunden dies aber mit einem Garantieversprechen.
Noch immer verwenden viele Kunden – und zum Teil auch Verkäufer – die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ als Synonyme. Dabei umschreiben sie vollkommen unterschiedliche Sachverhalte: Gewährleistung, häufig auch Mängelhaftung genannt, ist in erster Linie die Pflicht von Händlern. Sie müssen ihren Kunden 24 Monate Gewährleistung auf Neuwaren und zwölf Monate auf Gebrauchtwaren einräumen – die Grundlagen hierfür sind unter anderem im § 439 und § 479 BGB verankert.
Grundsätzlich bedeutet Gewährleistung, dass ein verkauftes Produkt frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist. Verkäufer haften demnach für die Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch wenn der Mangel erst nach der Übergabe bemerkt wurde.
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