Onboard-Kameras
24.07.2018, 10:00 Uhr
Zusatzgeschäft mit Dashcams: Big Brother passt auf
Dank eines Urteils des BGH können Videos von Dashcams als Beweismittel zugelassen werden. Für den Handel ergibt sich dadurch ein interessantes Zusatzgeschäft.
Eine Szene, wie sie häufig im Straßenverkehr vorkommt, doch diese hat ein weitreichendes Urteil nach sich gezogen, von dem indirekt auch der TK-Fachhandel profitieren kann: Eine große Kreuzung, zwei Autofahrer wollen gleichzeitig links abbiegen und der eine fährt dem anderen dabei seitlich ins Fahrzeug. Die Polizei vor Ort kann den Unfallhergang allerdings nicht genau rekonstruieren, zumal der Kläger dem anderen Fahrer vorwarf, dieser sei auf seine Spur gezogen. Als Beweis legte er die Aufnahmen seiner an der Windschutzscheibe montierten Dashcam vor, die alles genau aufgezeichnet hatte. Gemäß der Rechtslage lehnten allerdings Amts- und Landgericht dieses Beweismittel ab, erst der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe brachte für den Kläger im Mai dieses Jahres ein positives Urteil.
Erstmals urteilten die dortigen Richter nämlich, dass solche Aufnahmen zulässig seien, um einen Unfallhergang oder eine Schuldfrage zu klären. Es sei zwar immer noch grundsätzlich verboten, dauerhaft Aufnahmen des Straßenverkehrs zu machen, da dies ohne die Einwilligung der anderen Verkehrsteilnehmer geschehe und deren Persönlichkeitsrechte missachte. Konkret überwiege in diesem Fall die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers gegenüber der informationellen Selbstbestimmung des anderen Fahrers. Des Weiteren zeichne die Kamera nur die Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr auf und der Unfallteilnehmer müsse ohnehin Angaben zu Name und Anschrift machen. Dennoch müssen Richter in jedem Fall neu abwägen, so der BGH weiter.
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