Corona-Krise 01.04.2020, 10:30 Uhr

So können Kleinunternehmer jetzt Soforthilfe beantragen

Seit dem 30. März stehen den Ländern die Bundesgelder für die Soforthilfe zur Verfügung. Nun stellt sich für Unternehmen die Frage, wer antragsberechtigt ist und wo die entsprechenden Anträge eingereicht werden können.
(Quelle: Shutterstock / Kostasgr)
Am 23. März hat das Bundeskabinett vor dem Hintergrund der Corona-Krise ein Soforthilfeprogramm für kleine Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und Landwirte verabschiedet. Dafür stellt der Bund eine Summe von 50 Mrd. Euro zur Verfügung. In diesen Tagen läuft nun die Antragsstellung und Auszahlung der Gelder in den einzelnen Ländern an.
Für viele Unternehmen ist allerdings aktuell noch unklar, wer einen Antrag auf Soforthilfe stellen kann, welche Angaben dazu benötigt werden und wo die Anträge einzureichen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dazu die folgenden Informationen zusammengefasst.
  1. Antragsberechtigte: Dies sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise. Unternehmen beziehungsweise Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Darüber hinaus stehen teilweise aus den Mitteln der Länder weitere Gelder zur Soforthilfe zur Verfügung.

  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.

  5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern elektronisch gestellt werden.

  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zugutekommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Je nach Bundesland sind unterschiedliche Stellen und Behörden für die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Gelder zuständig. Eine Übersicht finden Sie hier.




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