EuGH-Urteil
07.12.2017, 09:40 Uhr
Marktplatz- und Plattformverbote nur in Ausnahmen zulässig
Grundsatz-Urteil: Der EuGH hat entschieden, dass ein per se-Verbot des Vertriebs über Internetplattformen gegen geltendes Recht verstößt und daher nur in eng gefassten Grenzen zulässig ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Zulässigkeit von pauschalen Beschränkungen für den Vertrieb auf Online-Marktplätze gefällt. Die sogenannten selektiven Vertriebsmodelle verstoßen nach Ansicht des EuGH gegen geltendes Recht und sind daher nur in eng gefassten Grenzen zulässig - pauschale Plattformverbote sind demnach nicht rechtens. Ausnahmefälle bedürfen einer nachprüfbaren Rechtfertigung.
Das Gericht macht damit ein für alle Mal Schluss mit den generellen Verboten von diversen Herstellern, die es Händlern bisher untersagt haben, ihre Waren über Plattformen oder Online-Marktplätze zu vertreiben. Im gleichen Zuge erkennt das höchste Europäische Gericht die Möglichkeit von Selektivvertriebsmodellen in bestimmten Fällen an und stärkt mit dieser Haltung den Markt insgesamt. "Wenn nach objektiven Maßstäben erstellte echte Qualitätsanforderungen durch einzelne Vertriebskanäle - stationär wie online - nicht erfüllt werden, kann der Selektivvertrieb auch in Zukunft zum Schutz von Hersteller, Fachhandel und Verbraucher eingeschränkt werden. Und das ist gut so", sagt Gero Furchheim, Präsident des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh).
Plattformen und Marktplätze gehören im E-Commerce mittlerweile zum Alltag. Das Urteil des EuGH unterstreiche diese Tatsache, ohne die berechtigten Belange von Marken und Fachhändlern aus dem Blick zu verlieren, erläutert Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.
Bei Händlern wird das Urteil bereits positiv aufgenommen. Kai Renchen, Gründer und Geschäftsführer von parfumdreams.de, sagt zur Entscheidung des EuGHs: "Das EuGH-Urteil ist ein deutlicher Erfolg für uns und den Online-Handel, denn der EuGH hat einen deutlichen Riegel vor pauschale Plattformverbote geschoben. Autorisierte Händler wie wir dürfen Markenprodukte dann auf nach außen erkennbaren Drittplattformen verkaufen, wenn wir dabei die Bedingungen erfüllen, die für die Wahrung des Luxusimages überhaupt erforderlich und angemessen sind."