Rechtstipp
08.07.2016, 10:00 Uhr
Mit welchen Fehlern im Impressum verstößt man gegen Wettbewerbsrecht?
Das Impressum einer Webseite birgt viele Tücken. Ein Fehler und man ist schnell bei einem Wettbewerbsverstoß. Aber welche Fehler rechtfertigen eine Abmahnung?
Es sieht so einfach aus und birgt doch so viele Tücken: das Impressum. Fehler im Impressum sind leicht nachzuweisen und bedürfen anders als der Nachweis anderer Wettbewerbsverstöße nicht aufwändiger Testkäufe oder ähnlicher Anstrengungen. Deshalb werden Fehler im Impressum schnell zum Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Aber rechtfertigt jeder Fehler im Impressum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Nein, sagt das Landgericht Leipzig.
Der Entscheidung (Landgericht Leipzig, Urt. v. 27.05.2016, Az. 05 O 2272/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Immobilienmakler hatte seinen Konkurrenten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser in seinem Impressum nicht die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hatte. Immobilienmakler unterliegen gemäß der Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht. Die Einhaltung der mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten überwacht die Aufsichtsbehörde. Die Angaben zur Aufsichtsbehörde müssen im Impressum gemacht werden.
Tatsächlich hatte der beklagte Immobilienmakler die falsche, unzuständige Aufsichtsbehörde im Impressum genannt. Die Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergab sich aber lediglich aus einem kurz zuvor stattgefundenen Umzug des beklagten Immobilienmaklers. Vor dem Umzug war die genannte Behörde zuständig und hatte auch die erstmalige Erlaubnis zur Aufnahme der Maklertätigkeit erteilt. Entsprechend wandte der Beklagte ein, dass es sich hier nicht um einen spürbaren Verstoß gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass mit Verlegen des Wohnsitzes dennoch die Behörde die Aufsichtsbehörde sei, die die ursprüngliche Erlaubnis erteilt habe.
Der Entscheidung (Landgericht Leipzig, Urt. v. 27.05.2016, Az. 05 O 2272/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Immobilienmakler hatte seinen Konkurrenten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser in seinem Impressum nicht die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hatte. Immobilienmakler unterliegen gemäß der Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht. Die Einhaltung der mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten überwacht die Aufsichtsbehörde. Die Angaben zur Aufsichtsbehörde müssen im Impressum gemacht werden.
Tatsächlich hatte der beklagte Immobilienmakler die falsche, unzuständige Aufsichtsbehörde im Impressum genannt. Die Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergab sich aber lediglich aus einem kurz zuvor stattgefundenen Umzug des beklagten Immobilienmaklers. Vor dem Umzug war die genannte Behörde zuständig und hatte auch die erstmalige Erlaubnis zur Aufnahme der Maklertätigkeit erteilt. Entsprechend wandte der Beklagte ein, dass es sich hier nicht um einen spürbaren Verstoß gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass mit Verlegen des Wohnsitzes dennoch die Behörde die Aufsichtsbehörde sei, die die ursprüngliche Erlaubnis erteilt habe.
Probleme mit Abmahnungen bei falschen Impressumsangaben
Das Gericht gab dem beklagten Immobilienmakler Recht und wies die Unterlassungsklage als unbegründet ab. Zwar seien die beiden Parteien Wettbewerber und bei dem Internetauftritt des beklagten Immobilienmaklers handle es sich um einen Internetauftritt im geschäftlichen Verkehr, der grundsätzlich den Regelungen zum Impressum unterworfen sei. In der unstreitig fehlerhaften Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde liege auch ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Impressum. Hingegen fehle es im Unterschied zum gänzlichen Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde an einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen und Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des Wettbewerbsrechts. Es liege daher kein Wettbewerbsverstoß vor.
Nicht jeder Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel stelle gleich eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn sich ein Anbieter gezielt in die Anonymität flüchte, um sich der Rechtsverfolgung durch Marktteilnehmer zu entziehen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Schon aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen sei die unzuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet, Anfragen an die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde zu verweisen. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher könne bei dem fälschlichen Belassen der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde (die zugleich Zulassungsbehörde war) nicht festgestellt werden. Auch die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, dass es sich bei den Vorschriften zum Impressum um die Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie handle, bedeute nicht automatisch, dass jeder noch so geringe Verstoß als wesentlich zu qualifizieren sei.
Unser Tipp
Auch wenn es im vorliegenden Urteil für den Immobilienmakler noch gut ausgegangen ist, sollten Sie bei der Erstellung des Impressums immer besonders sorgfältig sein und das Impressum aktuell halten. Die notwendigen Angaben lassen sich leicht aus § 5 Telemediengesetz (TMG) entnehmen. Mit dem Einwand des Immobilienmaklers, man habe die Angabe für richtig gehalten, wird man nur in Ausnahmefällen durchkommen.
Rebekka Stumpfrock
Rebekka Stumpfrock