Mit welchen Fehlern im Impressum verstößt man gegen Wettbewerbsrecht?

Probleme mit Abmahnungen bei falschen Impressumsangaben

Das Gericht gab dem beklagten Immobilienmakler Recht und wies die Unterlassungsklage als unbegründet ab. Zwar seien die beiden Parteien Wettbewerber und bei dem Internetauftritt des beklagten Immobilienmaklers handle es sich um einen Internetauftritt im geschäftlichen Verkehr, der grundsätzlich den Regelungen zum Impressum unterworfen sei. In der unstreitig fehlerhaften Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde liege auch ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Impressum. Hingegen fehle es im Unterschied zum gänzlichen Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde an einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen und Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des Wettbewerbsrechts. Es liege daher kein Wettbewerbsverstoß vor.
Nicht jeder Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel stelle gleich eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn sich ein Anbieter gezielt in die Anonymität flüchte, um sich der Rechtsverfolgung durch Marktteilnehmer zu entziehen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Schon aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen sei die unzuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet, Anfragen an die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde zu verweisen. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher könne bei dem fälschlichen Belassen der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde (die zugleich Zulassungsbehörde war) nicht festgestellt werden. Auch die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, dass es sich bei den Vorschriften zum Impressum um die Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie handle, bedeute nicht automatisch, dass jeder noch so geringe Verstoß als wesentlich zu qualifizieren sei.

Unser Tipp

Auch wenn es im vorliegenden Urteil für den Immobilienmakler noch gut ausgegangen ist, sollten Sie bei der Erstellung des Impressums immer besonders sorgfältig sein und das Impressum aktuell halten. Die notwendigen Angaben lassen sich leicht aus § 5 Telemediengesetz (TMG) entnehmen. Mit dem Einwand des Immobilienmaklers, man habe die Angabe für richtig gehalten, wird man nur in Ausnahmefällen durchkommen.
 
Rebekka Stumpfrock




Das könnte Sie auch interessieren