eBay: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch?
Abbruch der Auktion gerechtfertigt?
Diese Argumentation folgte der BGH nicht. Er hob das Berufungsurteil auf und wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Nach Auffassung der Richter des VIII. Zivilsenats sei das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen, dass es (auch) unter dem Vorbehalt stehe, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das komme - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Derartige Gründe habe das Landgericht aber nicht festgestellt. Allein die angenommene Unseriosität des Klägers rechtfertige den Abbruch der Auktion nicht, zumal er sich gegen eine befürchtete Nichtzahlung des Kaufpreises durch Vereinbarungen wie Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware absichern könne. Anders als das Landgericht hat der BGH ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein müsse. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.
Unser Tipp:
Das Urteil des BGH lässt deutlich erkennen, dass eine Schadensersatzpflicht bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion möglich ist. Wer als Anbieter nicht riskieren will, sich schadensersatzpflichtig zu machen, sollte vor einem vorzeitigen Abbruch seiner Auktion sorgfältig prüfen, ob ausreichend gewichtige und kausale Gründe für einen Abbruch bestehen.
Von Julia Blind
Kleiner Rechtsanwälte, Stuttgart
Das Urteil des BGH lässt deutlich erkennen, dass eine Schadensersatzpflicht bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion möglich ist. Wer als Anbieter nicht riskieren will, sich schadensersatzpflichtig zu machen, sollte vor einem vorzeitigen Abbruch seiner Auktion sorgfältig prüfen, ob ausreichend gewichtige und kausale Gründe für einen Abbruch bestehen.
Von Julia Blind
Kleiner Rechtsanwälte, Stuttgart