Verbraucherschutz 11.05.2022, 09:27 Uhr

Urteil: Ausnahmen bei Telefonie-Flatrates brauchen klaren Hinweis

Flatrate ist Flatrate. Auch und gerade beim Telefonieren. Oder doch nicht? Es kommt wie so oft darauf an. In jedem Fall müssen Ausnahmen erwartbar sein und deutlich aufgeführt werden, zeigt ein Urteil.
(Quelle: goodluz, Shutterstock)
Telekommunikationsanbieter dürfen nicht mit einer Telefonie-Flatrate fürs Festnetz werben, wenn es davon zahllose kostenpflichtige Ausnahmen gibt, auf die nicht klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Das hat das Landgericht Koblenz in einem Urteil entschieden (Az.: 3 HK O 43/20), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Klägerin hinweist.
In dem Fall waren zwei Internet-Tarife unter anderem mit einer Telefonie-Flatrate ins Festnetz als Vertragsbestandteil beworben worden. Tatsächlich gab es aber Ausnahmen für Nummern mit Ortsvorwahlen, die nicht klar ersichtlich waren.
Die 100 Seiten umfassende Ausnahmeliste mit kostenpflichtigen Ortsvorwahl-Rufnummern - etwa für die Einwahl bei Telefonkonferenz-Diensten - war aber nur in acht Schritten erreichbar. Dadurch sah die Kammer es nicht als gewährleistet an, dass sie vom durchschnittlichen Verbraucher überhaupt zur Kenntnis genommen wird.
Ein weiterer Grund, warum das Gericht der Klage auf Unterlassung irreführender Werbung stattgab: Es sei zwar als bekannt vorauszusetzen, dass es bestimmte Servicenummern wie etwa 0180, 0137 oder 0900 gibt, die auch bei einer Flatrate zusätzliche Kosten verursachen. Anders aber bei geografischen Festnetznummern, also Nummern mit normalen Ortsvorwahlen: Hier würden Verbraucherinnen und Verbraucher keine kostenpflichtigen Dienstleistungen erwarten.




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