Neue Verordnung
19.01.2017, 09:20 Uhr
Drohnen-Piloten brauchen künftig einen Führerschein
Eine neue Verordnung des Bundesverkehrsministeriums regelt den Betrieb von ferngesteuerten Flugdrohnen. Für kommerzielle Betreiber wird einiges einfacher als bisher - und manches schwerer.
Für die Paketlogistik gelten sie als die Zukunft: Unternehmen wie DHL experimentieren bereits seit Jahren mit ferngesteuerten Flugdrohnen, die Sendungen in kurzer Zeit auch an entlegene Spots bringen können - dort, wo kein Lieferwagen hinkommt. Doch bislang fehlte all diesen Feldversuchen der rechtliche Rahmen. Denn das geltende Luftverkehrsrecht in Deutschland sieht halb- oder vollautomatisch fliegende Lastenhubschrauber eigentlich nicht vor.
Diesen Rahmen soll jetzt eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums schaffen, die seit dem heutigen Mittwoch in Kraft ist. Diese Verordnung teilt Drohnen zunächst einmal in Gewichtsklassen ein. Alles, was unter 250 Gramm wiegt, gilt mehr oder weniger als Spielzeug und darf ohne große Einschränkungen betrieben werden.
Drohnen, die zwischen 250 und 2.000 Gramm wiegen, müssen ab sofort mit einer Plakette bestückt werden, auf der Name und Adresse des Piloten angegeben sind. Wiegt das Fluggerät über zwei Kilogramm und wird außerhalb eines Modellflugplatzes betrieben, benötigt der Pilot zudem einen "Führerschein". Das kann ein Pilotenschein sein, ein Nachweis eines Modellflugclubs über die Einweisung im Betrieb oder ein noch näher zu definierender Befähigungsnachweis, den man auch online ablegen können soll.
Wiegt die Drohne - inklusive Ladung - über fünf Kilogramm, ist eine Betriebsgenehmigung erforderlich, die der Pilot bei der zuständigen Luftfahrtbehörde einholen kann. Diese Regelung gilt ebenso bei Nachtflügen.