Urteil
20.04.2015, 09:55 Uhr
Mobilcom-Debitel darf kein SIM-Pfand verlangen
Wegen fragwürdiger Klauseln zu deaktivierten SIM-Karten steht dem Büdelsdorfer Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel erneut juristischer Ärger ins Aus.
(Quelle: Thorben Wengert - Fotolia.com)
In einem erneuten Urteil hat das Oberlandesgericht Schleswig dem Büdelsdorfer TK-Anbieter Mobilcom-Debitel untersagt, seinen Kunden eine Pfandgebühr für deaktivierte SIM-Karten in Rechnung zu stellen, wenn sie diese nicht an das Unternehmen zurückschicken.
Nach Darstellung des Gerichtes sind die Karten nach Beendigung des Vertrages für Mobilcom wertlos. Sie könnten nicht erneut verwendet werden, dem Unternehmen entstünden sogar Kosten für die umweltgerechte Entsorgung. Deshalb fehle für eine Pfandgebühr die wirtschaftliche Grundlage.
Ebenfalls untersagt hat das Gericht eine Klausel in den Mobilfunkverträgen des Unternehmens, wonach der Kunde eine „Nichtnutzungsgebühr“ zu zahlen hat, wenn er über eine bestimmte Zeit hinaus mit seiner SIM-Karte weder telefoniert noch SMS versendet.
Hier könnte auf Mobilcom-Debitel noch weiteres rechtliches Ungemach zukommen, denn das Unternehmen hatte diese Klausel trotz einer früheren, gleichlautenden Entscheidung aus einer anderen Instanz weiter verwendet.
Deshalb bejahte das OLG Schleswig jetzt einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung zugunsten der Staatskasse. Mit anderen Worten: Mobilcom drohen empfindliche Strafzahlungen. (Az: 2 U 6/14)