Klausel unwirksam
10.05.2023, 09:03 Uhr
BGH pocht auf Endgerätefreiheit beim Internetzugang
Üblicherweise werden Mobilfunkverträge für ein Smartphone oder Tablet abgeschlossen. Doch darf der Anbieter ausschließen, dass der Internetzugang auch für stationäre Geräte genutzt wird?
Mobile Daten lassen sich nicht nur mit einem Smartphone empfangen. Ein LTE-Router kann sie beispielsweise auch an stationäre Endgeräte verteilen.
(Quelle: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa)
Mobilfunkanbieter dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie ihren Internetzugang nur mobil mit dem Smartphone oder einem Tablet nutzen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte nun eine Klausel für unwirksam, die eine Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbot (Az. III ZR 88/22).
Damit war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Telefónica auch in letzter Instanz erfolgreich. In dem Verfahren ging es nach früheren Angaben der Verbraucherschützer um den Mobilfunk-Tarif "O2 Free Unlimited" mit unbegrenztem Datenvolumen.
Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durfte der Internetzugang nur mit Geräten genutzt werden, "die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen". Ausdrücklich ausgenommen waren stationäre LTE-Router, mit denen man zum Beispiel zu Hause ein WLAN erzeugen und mit allen seinen Geräten nutzen kann.
Die Karlsruher Richter verweisen auf eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2015, in der steht, dass jeder das Recht hat, seinen Internetzugang mit Endgeräten seiner Wahl zu nutzen. Diese sogenannte Endgerätewahlfreiheit könne "nicht wirksam abbedungen werden".
Der vzbv sprach von einer wichtigen Entscheidung für Verbraucher. "Sie sollen selbst wählen können, mit welchen Geräten sie das Internet nutzen", sagte Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung. "Anbieter dürfen dies nicht im Kleingedruckten einschränken." Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten nach Angaben von 2021 wegen ähnlicher Klauseln auch die Telekom, Vodafone und Mobilcom-Debitel verklagt.