Handy-Nutzung im Auto
29.10.2014, 17:30 Uhr
Gericht erlaubt Telefonate an roten Ampeln
Das Oberlandesgericht Hamm hat das Telefonieren im Auto beim Stehen an roten Ampeln erlaubt. Allerdings muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein.
Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung führt - wenn man dabei erwischt wird - zu einer Geldbuße von mittlerweile 60 Euro und einem Punkt in Flensburg. Der Gesetzgeber erlaubt die Handy-Nutzung nur dann, wenn sich das Fahrzeug nicht bewegt und der Motor abgestellt ist.
Dabei ist es offensichtlich egal, wo das Auto gerade steht. Das geht zumindest aus einem etwas kurios anmutenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das die Benutzung des Mobiltelefons beim Stehen an einer Ampel erlaubt. Einzige Voraussetzung: Der Motor muss eben ausgeschaltet sein.
Das dürfte vor allem Besitzer neuerer Autos freuen, deren Vehikel über eine spritsparende Start-Stopp-Automatik verfügen. Doch auch Fahrzeughalter, die den Motor manuell ausschalten, können laut dem Urteil beherzt zum Smartphone greifen - natürlich nur so lange, bis der Verkehr wieder rollt.
Das Handy-Verbot solle sicherstellen, dass der Fahrer beide Hände für die "eigentlichen Fahraufgaben" frei habe, hieß es zur Begründung. Bei einem stehenden Auto mit ausgeschaltetem Motor fielen solche Fahraufgaben aber nicht an. Dabei mache es nach Ansicht der Richter auch keinen Unterschied, ob der Motor zuvor vom Fahrer durch Betätigen der Zündung manuell oder beim Stillstand des Autos automatisch abgeschaltet wurde.
Das Oberlandesgericht Hamm kippte mit seiner Entscheidung ein anderslautendes Urteil des Dortmunder Amtsgerichts. Dieses hatte ursprünglich die Beschwerde eines jungen Mannes abgelehnt, der im April 2013 mit einem Mercedes an einer Ampel angehalten hatte. Dank der Start-Stopp-Funktion war der Motor seines Fahrzeugs während dieser Zeit ausgeschaltet.
Dennoch wurde er zu einer Geldbuße von damals noch 40 Euro verdonnert, da er just in dem Moment von Polizisten beim Telefonieren mit dem Handy erwischt wurde. Gegen das Bußgeld hatte der Fahrer Einspruch eingelegt, war allerdings in erster Instanz vor dem Amtsgericht Dortmund gescheitert.
Das wollte der Beschuldigte nicht hinnehmen und legte schließlich Rechtsbeschwerde ein. Vor dem Oberlandesgericht folgten die Richter später seiner Argumentation, wonach das Handy-Verbot nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei.