BGH prüft Haftung bei WLAN-Hotspots und dem Tor-Netzwerk
Streitpunkt Tor-Netzwerk
Bei den Vorinstanzen kam er damit nicht durch: Sie machten ihn als "Störer" haftbar - egal, ob die Rechtsverletzung über seinen offenen WLAN-Hotspot oder den Tor-Exit-Node ging. Dagegen zog er vor den BGH. Was einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch angeht, betonte sein Anwalt: «Ein Unterlassungsanspruch nach derzeitigem Gesetz ist ausgeschlossen.»
Aus Sicht des Firmenanwalts hätte der beklagte IT-Fachmann hingegen Maßnahmen gegen Missbrauch ergreifen müssen: "Er muss gewusst haben, dass Personen Zugang haben, die Rechtsverletzungen begehen." Dass das anonyme Tor-Netzwerk eine "Gefahrenquelle" für Rechtsverletzungen sei, liege nahe.
Tor-Netzwerke nutzen Menschen, die im Internet keine Spuren hinterlassen wollen. Das können beispielsweise Journalisten und Menschenrechtler in autoritär regierten Ländern sein, aber auch Kriminelle oder sogar Terroristen. Sie selbst bleiben aufgrund mehrfacher Verschlüsselung in der Regel unerkannt. Die "Exit-Nodes" bilden den Endpunkt dieser langen Verschlüsselungskette, die selbst von Geheimdiensten nur schwer überwacht werden kann. Die Betreiber der Übergangsstellen vom Tor-Netz ins offene Netz können dagegen leicht über die IP-Adresse ermittelt werden.