Jede Menge Geld versenkt

Fehlerhafte Provisionsabrechnungen: Jede Menge Geld versenkt

In der Tat sind Händler gut beraten, Provisionsabrechnungen so schnell wie möglich unter die Lupe zu nehmen, denn je länger ein Abschluss zurückliegt, desto schwieriger kann es sein, seine Ansprüche an den Distributor oder Carrier zu belegen. Erschwerend kommt hinzu: Wegen der Datenschutzskandale in den vergangenen Jahren haben einige Netzbetreiber ihre Händler aufgefordert, Kundendaten nach Vertragsabschluss zu löschen. Eine Kontrolle der Provisionsabrechnungen ist damit letztlich unmöglich, so die Kritik aus dem Channel.
Hier gibt es allerdings einen relativ einfachen Trick – der zudem vollkommen legal ist: Händler sollten bei Vertragsabschluss ihren Kunden eine Datennutzungserklärung zur Unterschrift vorlegen. „Damit schlagen sie zwei Fliegen mit einer Klappe“, erklärt Herweck-Vertriebsleiter Witfeld. Denn so haben sie einerseits die Möglichkeit, ihre Provisionen ordentlich zu überprüfen und bei Reklamationen alles entsprechend dokumentiert – zudem sichern sie sich damit die Möglichkeit, auch Vertragsverlängerungen anzubieten.
Und wenn gar nichts mehr hilft und weder der Distributor noch der Carrier auf die Reklamationen reagieren? Dann gibt es noch immer den in § 87c Absatz 2 HGB festgelegten Anspruch auf Erteilung eines sogenannten Buchauszuges.
Letzte Chance: Buchauszug
Dieser gibt dem Händler die Möglichkeit, seine Provisionsabrechnungen zu überprüfen und so über die ihm zustehenden Provisionen Klarheit zu gewinnen. „Ein Buchauszug muss eine aus sich selbst heraus verständliche Übersicht sämtlicher Geschäfte darstellen, die für die Provisionsabrechnung maßgeblich sein können“, erklärt Anwalt Brügel. Wichtig dabei ist: Der Antrag muss beim Vertragspartner, also dem Distributor oder dem Netzbetreiber, eingereicht werden. Laut Brügel müssen Händler ihre Forderung auf Erteilung eines Buchauszuges zudem nicht begründen.
Distributoren oder Netzbetreiber wiederum können das Erstellen eines Buchauszuges nicht einfach verweigern, beispielsweise indem sie auf die damit verbundenen Kosten verweisen. Darüber hinaus haben Händler nach § 84c
Absatz 3 HGB einen umfassenden Auskunftsanspruch und können gemäß § 84c Absatz 4 HGB bei Verweigerung des Buchauszuges oder dem Bestehen begründeter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges verlangen, dass einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Unterlagen
gewährt wird, um die Ansprüche des Händlers zu überprüfen.
Allerdings: Der Antrag auf einen Buchauszug sollte wirklich nur das letzte Mittel sein, um seine Forderungen geltend zu machen, denn ist dieser einmal gestellt, so ist das Verhältnis zum Partner – in vielen Fällen – zumindest angeknackst.