Datenschutz 11.11.2019, 09:39 Uhr

EU-DSGVO sieht keine Ansprüche auf Unterlassung vor

Die allgemeine Fassung der EU-DSGVO sieht keine Unterlassungsansprüche vor. Bei Verstößen müssen die nationalen Vorschriften herangezogen werden.
(Quelle: shutterstock.com/Vector Plus Image)
Eine zum Inkrafttreten der EU-DSGVO viel diskutierte Frage war die Abmahnfähigkeit von Datenschutz-Verstößen durch Wettbewerber. Nach einem Jahr ist klar: Die befürchtete Abmahnwelle ist ausgeblieben. Nun häufen sich aber Beratungsfälle, bei denen es darum geht, ob Betroffenen selbst ein Unterlassungsanspruch gegen den möglichen Verletzer zusteht. Einen solchen direkten Anspruch haben etwa die Datenschutzaufsichtsbehörde Baden-Württemberg und das Landgericht Frankfurt zugestanden.
Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Friseursalons eine Kundin während ihrer Haarverlängerung gefilmt und das Video auf seiner Facebook-Seite ohne Einwilligung der Kundin veröffentlicht. Das LG Frankfurt verfügte, dass die Kundin vom Betreiber des Friseursalons die Unterlassung jeder weiteren Veröffentlichung des Videos verlangen darf. Tatsächlich aber enthalten die Art. 12 ff. EU-DSGVO zwar eine ganze Reihe von Betroffenenrechten, etwa das Recht auf Berichtigung, Löschung und Widerspruch, jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Das wirft die Frage auf, ob die Rechte Betroffener in der EU-DSGVO abschließend geregelt sind oder ob diese weitergehende Rechte aus nationalen Vorschriften ableiten können.

Nationale Ergänzungen

Da die EU-DSGVO also keinen Unterlassungsanspruch vorsieht, müsste ein solcher aus nationalen Vorschriften ergänzend abgeleitet werden. Dies berücksichtigt aber nicht, dass es dem Betroffenen jederzeit freisteht, sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzaufsichtsbehörden zu wenden, die sodann eine rechtswidrige Datenverarbeitung unterbinden können. Somit ist der Betroffene auch ohne eigenen Unterlassungsanspruch auf keinen Fall schutzlos gestellt.
Aufsichtsbehörden und Gerichte tendieren derzeit (richtigerweise) dazu, einen Unterlassungsanspruch Betroffener bei Datenschutzverstößen aus nationalen Vorschriften abzuleiten. Umstritten ist dies dennoch. Die Entscheidungen haben sich bislang nur knapp mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorschriften der EU-DSGVO abschlie­ßend sind. Letztlich muss wieder der EuGH für Klarheit sorgen.




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