Handel, Logistik, Datenschutz
26.01.2021, 11:00 Uhr
Neue Gesetze im Online-Handel: Das ändert sich 2021
Seit dem 1. Januar gelten wieder die altbekannten Mehrwertsteuersätze von 19 und 7 Prozent. Das ist jedoch nicht die einzige Neuerung, auf die sich Online-Händler 2021 einstellen müssen.
Sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber nehmen Einfluss auf gesetzliche Normen, die für den E-Commerce von Bedeutung sind. Was erwartet Händler 2021 in rechtlicher Hinsicht? Antworten gibt der Onlinehändler-Prüfer Trusted Shops.
Eine erste große Neuerung kam schon am 1. Januar auf Händler zu: Seitdem gelten wieder die altbekannten Mehrwertsteuersätze von 19 und 7 Prozent. Unternehmen müssten also darauf achten, diese richtig auszuweisen. Doch es gibt noch weitere Punkte:
1. Grenzüberschreitender Handel
Neue Regelungen zu länderspezifischen Lieferschwellen und zur Mehrwertsteuer innerhalb der EU
Die EU will den Mehrwertsteuerbetrug bekämpfen und gleichzeitig die Erhebung der Steuer bei grenzüberschreitendem Handel vereinfachen. Daher umfasst das vom Bundestag am 16. Dezember 2020 beschlossene Jahressteuergesetz auch einige Neuerungen, die den grenzüberschreitenden Handel betreffen. Wichtige Änderung für Händler ist die Abschaffung der länderspezifischen Lieferschwellen zwischen 35.000 und 100.000 Euro.
Die EU will den Mehrwertsteuerbetrug bekämpfen und gleichzeitig die Erhebung der Steuer bei grenzüberschreitendem Handel vereinfachen. Daher umfasst das vom Bundestag am 16. Dezember 2020 beschlossene Jahressteuergesetz auch einige Neuerungen, die den grenzüberschreitenden Handel betreffen. Wichtige Änderung für Händler ist die Abschaffung der länderspezifischen Lieferschwellen zwischen 35.000 und 100.000 Euro.
Lieferschwellen, die zuvor je nach Land vollkommen unterschiedlich ausfielen, werden nun mit einer Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro pro Kalenderjahr innerhalb der gesamten EU vereinheitlicht. Wird diese jährliche Grenze für alle Verkäufe ins EU-Ausland überschritten, müssen die Umsätze unter den Bedingungen des jeweiligen Zielstaates versteuert werden.
Um hier erhöhte Registrierungsaufwände zu vermeiden, wird der Prozess künftig über den sogenannten One-Stop-Shop (OSS) vereinheitlicht. Dieses Verfahren gibt Händlern die Möglichkeit, ihre Mehrwertsteuerbeträge über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland zu melden und dort zentral abzuführen. Somit ist eine aufwändige Registrierung in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig.
Diese neue Regelungen werden ab dem 1. Juli 2021 gelten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die bisher geltende Freigrenze von 22 Euro für Einfuhrumsatzsteuer, die bei Warenlieferungen aus Drittstaaten anfällt. Künftig wird damit Einfuhrumsatzsteuer bereits ab dem ersten Cent erhoben.
Um hier erhöhte Registrierungsaufwände zu vermeiden, wird der Prozess künftig über den sogenannten One-Stop-Shop (OSS) vereinheitlicht. Dieses Verfahren gibt Händlern die Möglichkeit, ihre Mehrwertsteuerbeträge über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland zu melden und dort zentral abzuführen. Somit ist eine aufwändige Registrierung in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig.
Diese neue Regelungen werden ab dem 1. Juli 2021 gelten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die bisher geltende Freigrenze von 22 Euro für Einfuhrumsatzsteuer, die bei Warenlieferungen aus Drittstaaten anfällt. Künftig wird damit Einfuhrumsatzsteuer bereits ab dem ersten Cent erhoben.
2. Neue Energieeffizienzlabels ab dem 1. März 2021
In diesem Jahr werden neue Effizienzetiketten für viele energieverbrauchsrelevanten Geräteklassen eingeführt. Anstatt Klassen von A+ bis A+++, werden die Geräte künftig mit den Effizienzklassen A bis G gekennzeichnet. Des Weiteren werden die Etiketten um einem QR-Code erweitert, der zusätzliche Informationen enthält.
Folgende Produktgruppen erhalten ab dem 1. März 2021 ein neues Label mit einer neuen Skala:
- Geschirrspüler
- Waschmaschinen und Waschtrockner
- Kühlschränke einschließlich Weinlagerschränken
- elektronische Displays, einschließlich Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays
3. Neue EU-Regelungen bei Warenkäufen und digitalen Inhalten
Bereits 2019 sind zwei EU-Richtlinien zum Warenkauf und zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen in Kraft getreten. Diese müssen vom deutschen Gesetzgeber bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden, die Vorschriften finden dann ab dem 1. Januar 2022 Anwendung.
4. "New Deal for Consumers" wird umgesetzt
Anfang 2020 ist der "New Deal for Consumers" in Kraft getreten. Diese EU-Richtlinie ändert mehrere bestehende Richtlinien (unter anderem auch die Verbraucherrechterichtlinie) und wird daher auch "Omnibusrichtlinie" genannt. Sie ist bis zum 28. November 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen dann spätestens ab dem 28. Mai 2022 national angewendet werden.
5. Datenschutz: Neue Cookie-Regelungen
Datenschutzrechtliche Themen werden natürlich auch 2021 eine wichtige Rolle im Online-Handel spielen. So arbeitet der deutsche Gesetzgeber derzeit am Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz, kurz TTDSG.
Dieses neue Gesetz soll künftig die Datenschutz-Bestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, vereinheitlichen. Neben der Umsetzung der Rechtsprechung zur Cookie-Einwilligung werden auch neue Gesetzesregelungen zu Sprachassistenten und der Nutzung von Standortdaten berücksichtigt.
6. Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge
Ein weiterer Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge wurde am 16. Dezember 2020 vom Bundeskabinett beschlossen. Verbraucher sollen dadurch bei Telefonwerbungen sowie bestimmten Vertragsbedingungen besser geschützt werden.Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
- Wirksamkeit längerer Vertragslaufzeiten: Die Wirksamkeit einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft. So ist ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis zu machen, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt.
- Wirksamkeit automatischer Vertragsverlängerungen: Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen seine Kundschaft rechtzeitig auf deren Kündigungsmöglichkeit hinweist.
- Dokumentationspflichten für Telefonwerbung: Unternehmerinnen und Unternehmer werden verpflichtet, Einwilligungen der Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren.