Für Online-Händler 27.02.2020, 10:45 Uhr

Fünf Tipps für den rechtssicheren Verkauf auf eBay

eBay gehört zu den relevantesten und absatzstärksten Verkaufsplattformen. Wie Online-Händler häufige Fehler vermeiden und möglichst rechtssicher bei eBay verkaufen, erfahren Sie hier.
(Quelle: shutterstock.com/Bloomua)
eBay ist für Online-Händler eine der relevantesten und absatzstärksten Verkaufsplattformen. Die vorgesehene feste Struktur bringt einige Besonderheiten mit sich, vor allem was das Einpflegen der erforderlichen Rechtstexte sowie das Vorhalten rechtlicher Produktinformationen angeht.
Trusted Shops nennt fünf Tipps, wie Online-Händler häufige Fehler vermeiden und möglichst rechtssicher bei eBay verkaufen.

1. Impressum

Das Impressum befindet sich auf den Angebotsseiten der einzelnen Produkte unter "Rechtliche Informationen des Verkäufers".
  • Ein eigenes Feld zur Angabe des Vertretungsberechtigten beziehungsweise des Inhabers eines Einzelunternehmens ist im Back-End des eBay-Verkäuferkontos nicht vorgesehen. Ergänzen Sie den zu Ihrem Unternehmen passenden Begriff des Vertretungsberechtigten / Inhabers im Feld "Vornamen", sodass die erforderliche Angabe im Impressum gemeinsam mit der Nennung des Namens erfolgt.

  • Ein weiterer häufiger Fehler, der weiterhin regelmäßig abgemahnt wird, ist der fehlende oder nicht klickbare Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission oder der unvollständige Hinweis zur Streitschlichtung.
Den klickbaren Link auf die OS-Plattform müssen Sie auch bei eBay angeben. Diese Verlinkung können Sie vornehmen, indem Sie einen html-Code in das dafür vorgesehene Freitextfeld in Ihrem Verkäuferkonto bei eBay einfügen. Geben Sie zudem an, ob Sie verpflichtet oder bereit sind, an einem zusätzlichen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

2. Datenschutzerklärung

Im eBay-Konto befindet sich kein eigenes vorgesehenes Feld für die Datenschutzerklärung, sodass die Wiedergabe dieses Rechtstexts regelmäßig fehlt und zu Abmahnungen führt.
Sie können diese Lücke einfach füllen, indem Sie Ihre Datenschutzerklärung unterhalb der AGB im Feld für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfügen. Bestenfalls verwenden Sie oberhalb Ihrer eingefügten AGB eine entsprechende Überschrift, aus welcher deutlich hervorgeht, dass sich in diesem Feld sowohl die AGB als auch die Datenschutzerklärung befinden.

3. Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung wird auf den Angebotsseiten in dem entsprechenden Feld vorgehalten und lässt sich durch einen Klick auf "Vollständige Widerrufsbelehrung" ausklappen.
Hier kommt es regelmäßig vor, dass
  • eine veraltete Widerrufsbelehrung wiedergegeben wird. Mit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 haben sich wesentliche Änderungen ergeben.

  • eine aktuelle Widerrufsbelehrung ohne Formatierung vorgehalten wird, das heißt der Verbraucher findet nur einen fortlaufenden Textklotz ohne Absätze und Überschriften vor - zumal das gesetzliche Muster die Formatierung vorsieht.

  • das Muster-Widerrufsformular gänzlich fehlt oder falsch ausgefüllt wurde (etwa Einfügen einer Telefonnummer.

  • der Verbraucher auf der Angebotsseite widersprüchliche Widerrufsfristen (etwa "30 Tage" versus "einem Monat") vorfindet. Dieser Fehler passiert häufig, weil Sie als Verkäufer die einschlägige Widerrufsfrist an zwei verschiedenen Stellen angeben müssen: In den eBay-Kontoeinstellungen sowie in der Widerrufsbelehrung.

  • widersprüchliche Angaben zu den Rücksendekosten auf der Angebotsseite gemacht werden. Auch diese Information müssen Sie einmal in den eBay-Kontoeinstellungen sowie in der Widerrufsbelehrung selbst angeben. Dazu kommen mögliche Abweichungen durch eBay-Plus, die Sie berücksichtigen sollten.

4. Produktrecht und Garantiewerbung

  • Auf den Angebotsseiten werden die wesentlichen Eigenschaften der Produkte aufgeführt. Dazu gehören, je nach Produktart, auch die entsprechenden Pflichtinformationen und zusätzlichen Kennzeichnungspflichten aus den einschlägigen Normen. Klassische Beispiele hierfür sind Textilien, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Energiekennzeichnung, Kosmetik, Weine und Spielzeug. Eine Verlinkung auf nachgelagerte Informationsseiten ist nicht möglich, so dass Sie alle erforderlichen Informationen direkt auf der Angebotsseite angeben müssen.

  • Die fehlende Verlinkungsmöglichkeit führt auch bei der Werbung mit Garantien regelmäßig zu Abmahnungen. Abmahngrund ist dann, dass Garantiebedingungen fehlen.

  • Wenn Sie die eBay-Garantie anbieten, bei der ein bedingungsloses Widerrufsrecht gelten soll, entstehen Widersprüche, wenn die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite auf Verbraucher - wie gesetzlich eigentlich vorgesehen - beschränkt ist.

5. Versandinformationen

  • Die Formulierung "Versandkosten auf Anfrage" widerspricht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Versandkosten sind für den innerdeutschen sowie den grenzüberschreitenden Versand am Angebot anzugeben.

  • Die Formulierung "versicherter Versand" erweckt fälschlicherweise den Eindruck, dass es sich bei diesem Angebot um eine über das Gesetz hinausgehende Besonderheit handelt. Vielmehr entspricht dieser Hinweis, häufig auf der Angebotsseite zusammen mit den Versandinformationen angegeben, der gesetzlich geregelten Tatsache, dass Sie als Verkäufer das Transportrisiko tragen.




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