Rechtstipp 28.10.2016, 09:10 Uhr

"Bilderklau" im Internet: Wer zahlt und wie viel?

Ein Unternehmen hat Dritte damit beauftragt, die Webseite zu erstellen und Bilder auszusuchen. Nun wird es abgemahnt, da keine Nutzungsrechte für die Bilder vorlagen. Was tun?
Wer Fotos auf seiner Webseite veröffentlicht, für die er keine Nutzungsrechte hat, muss dem Urheber beziehungsweise dem Inhaber der Nutzungsrechte in aller Regel einen Schadensersatz für die Nutzung bezahlen. Oft haben die Webseitenbetreiber die Seite aber nicht selbst erstellt, sondern haben mit der Erstellung der Webseite und auch mit der Auswahl der Bilder Dritte, zum Beispiel eine Werbeagentur, beauftragt. Kann man sich von der Werbeagentur den bezahlten Schadensersatz zurückholen? Und falls ja, in welcher Höhe?
 
Dieser Frage hat sich nun zuletzt das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16) beschäftigt. Im Ergebnis ging das Gericht von einer Zahlungspflicht der Werbeagentur aus, jedoch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Was war geschehen:
 
Die Klägerin ließ sich von der Beklagten eine Webseite erstellen. In der Vergütung für die Erstellung der Webseite war auch die "Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen" enthalten. Leider hatte die beklagte Agentur für eines der auf der Webseite verwendeten Fotos keine Nutzungsrechte. Die Klägerin wurde daher vom Urheber des Bildes abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei machte der Urheber Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 546,50 Euro sowie einen Schadensersatz in Höhe von 700 Euro geltend. Aus Angst vor weiteren Verfahren bezahlte die Klägerin sowohl die 700 Euro als auch die Anwaltskosten. Dieses Geld begehrte sie nun von der Beklagten. Die Gerichte gaben der Klägerin zumindest teilweise Recht.

Vertragliche Pflichten verletzt

Das Gericht erklärte, die beklagte Agentur habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie das Foto ohne die dazugehörigen Nutzungsrechte auf der Webseite der Klägerin einstellte ohne die Klägerin zumindest darüber aufzuklären, dass ihr die Nutzungsrechte auch nicht zustehen. Die Pflichtverletzung geschah auch schuldhaft.
Die Beklagte hatte nämlich vorher nicht überprüft, ob sie das Bild, das sich nach eigenen Angaben in ihrem "Fundus" befand, wirklich entgeltfrei nutzen und der Klägerin zur Verfügung stellen durfte oder ob sie zumindest die Quellenangaben hätte hinzufügen müssen. Diese Pflichtverletzung habe auch zu einem kausalen Schaden bei der Klägerin geführt. Denn hätte die Beklagte über die Nutzungsrechte verfügt oder zumindest auf eine Quellenangabe geachtet, wäre die Klägerin nicht abgemahnt worden.

Schadensersatz

Allerdings gewährte das Gericht einen Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 646,50 Euro. Neben den Anwaltskosten gewährte das Gericht einen Ersatz für den von der Klägerin an den Urheber geleisteten Schadensersatz nur in Höhe von 100 Euro. Das Gericht war der Ansicht, dass die Klägerin zur Zahlung der vorprozessual geleisteten 700 Euro nicht verpflichtet gewesen sei. Vielmehr habe sie das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass diese sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Ob er Anspruch hierauf gehabt hätte, war zum Zeitpunkt der Zahlung unklar und eine rechtskräftige Entscheidung über den Schadensersatz gebe es ebenfalls nicht.
Das Gericht war der Auffassung, dass dem Inhaber der Nutzungsrechte allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugestanden hätte. Das Gericht schätzte den Schadensersatzanspruch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlins. Zwar orientiere sich der Schadensersatz beim "Bilderklau" an einer hypothetisch zu zahlenden Lizenz. Die Lizenz habe aber in diesem Fall nicht besonders hoch ausfallen können, da nachgewiesen werden konnte, dass der Urheber Nutzern das Foto auch unentgeltlich zur Verfügung stellte, solange die Nutzer ihn als Urheber nannten. Die Rechtsanwaltskosten seien jedoch als kausaler Schaden voll zu ersetzen.

Unser Tipp

In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Werbeagenturen oder andere Dienstleister, die Unternehmen bei der Werbung betreuen rechtliche Anforderungen nicht ausreichend beachten. Das kann wie im vorliegenden Fall die Verwendung von Bildern sein, die an denen keine Nutzungsrechte bestehen oder auch eine Werbekampagne die wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das LG Bochum hat nun bestätigt, dass so ein Handeln eine Verletzung der vertraglichen Pflichten eines Dienstleisters begründet.
Für abgemahnte Shop-Betreiber bringt das Urteil insofern eine Entlastung, als dass sich die Shop-Betreibern ggf. bei ihren Dienstleistern/ Werbeagenturen schadlos halten können. Für Dienstleister und Werbeagenturen bedeutet das Urteil, dass sie bei der Erstellung von Webseiten oder Werbekampagnen noch aufmerksamer sein müssen. Im Zweifel sollte sich auch der Dienstleister oder die Werbeagentur vorab Rechtsrat einholen um später nicht den Schaden des Kunden decken zu müssen.
 
Rebekka Stumpfrock
Kleiner Rechtsanwälte




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