"Bilderklau" im Internet: Wer zahlt und wie viel?

Vertragliche Pflichten verletzt

Das Gericht erklärte, die beklagte Agentur habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie das Foto ohne die dazugehörigen Nutzungsrechte auf der Webseite der Klägerin einstellte ohne die Klägerin zumindest darüber aufzuklären, dass ihr die Nutzungsrechte auch nicht zustehen. Die Pflichtverletzung geschah auch schuldhaft.
Die Beklagte hatte nämlich vorher nicht überprüft, ob sie das Bild, das sich nach eigenen Angaben in ihrem "Fundus" befand, wirklich entgeltfrei nutzen und der Klägerin zur Verfügung stellen durfte oder ob sie zumindest die Quellenangaben hätte hinzufügen müssen. Diese Pflichtverletzung habe auch zu einem kausalen Schaden bei der Klägerin geführt. Denn hätte die Beklagte über die Nutzungsrechte verfügt oder zumindest auf eine Quellenangabe geachtet, wäre die Klägerin nicht abgemahnt worden.




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