Tausende Onlinehändler stehen offenbar vor der Insolvenz
Diese Vertriebsbeschränkungen kritisiert der BVOH
- Bei unzulässigen Preisvorgaben ist der Händler nicht frei in der Gestaltung seiner Verkaufspreise; ihm werden Nachteile angedroht, wenn er sich nicht an die Vorgaben wie z.B. unverbindliche Preisempfehlung hält.
- Bei Marktplatzverboten untersagt der Hersteller bzw. die Marke dem Händler die Nutzung von Online-Marktplätzen für den Weiterverkauf von Produkten.
- Bei Blockaden von Internationalem Handel wird dem Händler verboten international also über europäische Grenzen hinweg zu verkaufen.
- Bei Blockaden von Marketingaktivitäten wird dem Händler verboten, z.B. seine Produkte auf Preisvergleichsportalen einzustellen oder mit der Marke zu werben.
- Lieferverweigerung nennt sich die Weigerung des Herstellers, sein Sortiment in Teilen oder komplett an Onlinehändler zu liefern.
- Serviceverschlechterungen bedeuten, dass der Verbraucher bei online erworbenen Artikeln schlechteren Service – etwa bei der Garantie – erhält als bei stationär gekauften Produkten.