Praxistipp
10.03.2016, 10:15 Uhr
Diese Informationen muss ein Impressum enthalten
Online-Händler sind verpflichtet, umfassende Angaben zu ihrem Unternehmen zu machen. Tun sie das nicht, können hohe Bußgelder verhängt werden.
Von Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops
1. Verlinkung & Platzierung
Das Impressum eines Online-Shops muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese Anforderungen können etwa durch einen entsprechenden Link (zum Beispiel "Impressum") erfüllt werden, welcher gut zu erkennen und von jeder Seite des Shops aus erreichbar ist. Ist das Impressum nur auf einzelnen Seiten abrufbar, ist es nicht ständig verfügbar.
Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist dann gegeben, wenn es ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar ist. Eine Anbieterkennzeichnung, welche über zwei Links erreichbar ist (hier: "Kontakt" -> "Impressum") kann hierbei den gesetzlichen Anforderungen genügen. Von mehr Klicks bis zur Erreichbarkeit des Impressums sollte allerdings abgesehen werden. Als Best Practice hat sich in Deutschland ein Link namens "Impressum" im Footer herauskristallisiert, welcher direkt zur Anbieterkennzeichnung führt.
Das Impressum eines Online-Shops muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese Anforderungen können etwa durch einen entsprechenden Link (zum Beispiel "Impressum") erfüllt werden, welcher gut zu erkennen und von jeder Seite des Shops aus erreichbar ist. Ist das Impressum nur auf einzelnen Seiten abrufbar, ist es nicht ständig verfügbar.
Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist dann gegeben, wenn es ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar ist. Eine Anbieterkennzeichnung, welche über zwei Links erreichbar ist (hier: "Kontakt" -> "Impressum") kann hierbei den gesetzlichen Anforderungen genügen. Von mehr Klicks bis zur Erreichbarkeit des Impressums sollte allerdings abgesehen werden. Als Best Practice hat sich in Deutschland ein Link namens "Impressum" im Footer herauskristallisiert, welcher direkt zur Anbieterkennzeichnung führt.
2. Angabe von Namen und Firmierung
Ein Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag muss im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten. Der Vorname darf hierbei nicht abgekürzt werden. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (zum Beispiel "Muster-Shop") verwendet werden, diese sind aber nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Auch darf der Name nicht über die Größe des Unternehmens täuschen.
Der Systematik des HGB nach kann nur ein eingetragener Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft eine Firma i.S.d. § 17 HGB führen. Daher ist bei einem nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden der Zusatz "Firma" irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine im Register eingetragene Firma. Deshalb darf der Einzelgewerbetreibende nur mit Vor- und Zunamen und einer Geschäfts- beziehungsweise Branchenbezeichnung auftreten.
Handelt es sich nicht um einen Einzelunternehmer, muss deutlich kenntlich gemacht werden, um welche Rechtsform es sich handelt. So müssen Einzelkaufleute einen Rechtsformzusatz wie beispielsweise "e.K.", eine offene Handelsgesellschaft hingegen "OHG" anfügen. Hierbei genügt die abgekürzte Form.
Ein Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag muss im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten. Der Vorname darf hierbei nicht abgekürzt werden. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (zum Beispiel "Muster-Shop") verwendet werden, diese sind aber nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Auch darf der Name nicht über die Größe des Unternehmens täuschen.
Der Systematik des HGB nach kann nur ein eingetragener Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft eine Firma i.S.d. § 17 HGB führen. Daher ist bei einem nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden der Zusatz "Firma" irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine im Register eingetragene Firma. Deshalb darf der Einzelgewerbetreibende nur mit Vor- und Zunamen und einer Geschäfts- beziehungsweise Branchenbezeichnung auftreten.
Handelt es sich nicht um einen Einzelunternehmer, muss deutlich kenntlich gemacht werden, um welche Rechtsform es sich handelt. So müssen Einzelkaufleute einen Rechtsformzusatz wie beispielsweise "e.K.", eine offene Handelsgesellschaft hingegen "OHG" anfügen. Hierbei genügt die abgekürzte Form.
3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Weiter sind Angaben zu den Vertretungsberechtigten zu machen. Dieser muss als Vertretungsberechtigter klar erkennbar sein, Angaben wie "Ansprechpartner" oder "verantwortlich" reichen daher nicht aus. Auch der Vertretungsberechtigte ist mit Vor- und Zunamen zu benennen (siehe oben).
Weiter sind Angaben zu den Vertretungsberechtigten zu machen. Dieser muss als Vertretungsberechtigter klar erkennbar sein, Angaben wie "Ansprechpartner" oder "verantwortlich" reichen daher nicht aus. Auch der Vertretungsberechtigte ist mit Vor- und Zunamen zu benennen (siehe oben).
Hier ist auf eine zutreffende Bezeichnung zu achten. So ist die Bezeichnung "Geschäftsführer" unzutreffend und irreführend, wenn es sich bei dem Unternehmen um keine juristische Person handelt.
4. Ladungsfähige Anschrift
Der Unternehmer muss die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, angeben. Dies setzt eine ladungsfähige Anschrift voraus, die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Der Unternehmer muss die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, angeben. Dies setzt eine ladungsfähige Anschrift voraus, die Angabe eines Postfaches genügt nicht.