Legal abhören
21.10.2016, 15:11 Uhr
Gesetzesänderung: BND darf offiziell Internetknoten anzapfen
Die Regierung hat dem Bundesnachrichtendienst weit reichende Befugnisse beim Abhören von Datenverbindungen zugestanden. Der BND darf künftig den gesamten Traffic der Netzbetreiber auswerten - mit gewissen Einschränkungen.
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 wurde grundlegend überarbeitet und gestattet es dem Geheimdienst nunmehr, nahezu jeglichen Traffic abzuhören, der über die Netze der Carrier läuft. Die Opposition protestierte und nannte den jüngsten Beschluss der Koalition "verfassungswidrig", diese wiederum feiert die nun beschlossene Gesetzesänderung als Meilenstein.
Konkret heißt es in dem Gesetzesentwurf: "Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung)".
Eingeschränkt wird dies insofern, als der BND dies nur darf, um "frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen und diesen begegnen zu können", um "die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren" sowie um "sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen".
Auch deutsche Internetnutzer betroffen?
Für Bundesbürger relevant ist der Zusatz, "eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig". Wie der Geheimdienst an den Internetknoten der Backbones allerdings den ausländischen Traffic vom inländischen unterscheiden will, ist fraglich.
Die deutschen Netzbetreiber sind also künftig verpflichtet, dem BND Zugang zu gewähren. Im Gesetzentwurf findet sich folgende Formulierung: "Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen."