BGH-Urteil
25.04.2019, 15:19 Uhr
Unitymedia darf Router ohne Zustimmung für Hotspots nutzen
Unitymedia nutzt WLAN-Router seiner Kunden für teilöffentliche Hotspots. Braucht das Unternehmen dafür die Einwilligung der Kunden? Im Streit darüber mit der Verbraucherzentrale hat jetzt der BGH entschieden.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss seine Kunden nicht um Zustimmung bitten, wenn er deren Router zum Aufbau von teilöffentlichen WLAN-Hotspots nutzt. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es in der Praxis eine unzumutbare Belästigung sieht. Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und hat mehrere Millionen Kunden. (Az: I ZR 23/18).
Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt. Das teilöffentliche WLAN können andere Unitymedia-Kunden nutzen.
Diese Praxis sei keine Belästigung, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch zur Urteilsbegründung. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."
Das Berufungsgericht habe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit, für Leistungseinbußen oder Mehrkosten zu Lasten der Kunden festgestellt. Gegen eine Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden.