Keine Angst vorm Finanzamt
23.10.2009, 10:10 Uhr
So schenken Sie richtig
Präsente dienen der Kundenbindung – Nicht jedes Geschenk kann von der Steuer abgesetzt werden – Auch Empfänger müssen Geschenke versteuern – Alternativ kann der Schenkende diese Abgaben übernehmen.
Alle Jahre wieder freuen sich Kunden und Geschäftspartner über Weihnachtsgeschenke. Und das zu Recht: Eine kleine Aufmerksamkeit wie beispielsweise eine gute Flasche Wein oder – etwas teurer – eine Digitalkamera erhöht die Kundenbindung, und diese hat für jedes Unternehmen einen unschätzbaren Wert.
Allerdings hat der Gesetzgeber den Unternehmen enge Grenzen gesetzt, wenn sie ihre Kunden beschenken wollen: „Pro Geschäftspartner dürfen Unternehmen 35 Euro netto als Betriebsausgabe absetzen“, erklärt Steuerberaterin Ulrike Langrock aus Ottobrunn bei München. Kostet das Präsent beispielsweise 50 Euro, so könnte so mancher annehmen, er könne zumindest 35 Euro beim Finanzamt als Ausgabe geltend machen. Doch weit gefehlt: In diesem Fall ist auch der Teilbetrag von 35 Euro nicht abziehbar, und die gesamten 50 Euro werden außerhalb der Bilanz dem Unternehmensgewinn wieder hinzugerechnet.
Außerdem: Diese Höchstgrenze von 35 Euro gilt nicht für ein Geschenk, sondern als Gesamtbetrag pro Jahr. Ein Beispiel: Schenkt ein Händler einem Kunden zu Ostern eine Flasche Wein im Wert von 20 Euro, so kann er ihn Weihnachten nur mehr mit einem Geschenk mit einem Wert von 15 Euro erfreuen. Ist das Weihnachtsgeschenk teurer, so können wiederum die Gesamtkosten nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Geschenk oder Werbung?
Nicht immer eindeutig ist auch die Abgrenzung der Finanzbehörden zwischen Geschenk und Werbung: Wann ist ein Präsent ein „echtes“ Geschenk, und wann dient es in erster Linie zur Werbung für das eigene Unternehmen und kann damit als Werbeausgabe abgesetzt werden. Ein Beispiel: Verteilt ein Unternehmen Kugelschreiber mit dem eigenen Firmenlogo, so wird dies meist als „Streuwerbung“ bezeichnet und nicht als Geschenk gewertet.
Nicht immer eindeutig ist auch die Abgrenzung der Finanzbehörden zwischen Geschenk und Werbung: Wann ist ein Präsent ein „echtes“ Geschenk, und wann dient es in erster Linie zur Werbung für das eigene Unternehmen und kann damit als Werbeausgabe abgesetzt werden. Ein Beispiel: Verteilt ein Unternehmen Kugelschreiber mit dem eigenen Firmenlogo, so wird dies meist als „Streuwerbung“ bezeichnet und nicht als Geschenk gewertet.
Doch was ist, wenn die verteilten Kugelschreiber von einem teuren Markenhersteller kommen? Eine Preisgrenze für Werbeartikel gibt es nicht. Deshalb die Regel hier: Werden die Kugelschreiber an eine Vielzahl von Personen verteilt, so gilt dies als Werbeaktion und nicht als Geschenk. „Schließlich kann man beispielsweise einem Händler nicht zumuten, von allen Kunden, die an seiner Ladentheke einen Kugelschreiber als Geschenk erhalten, die Personalien aufzunehmen“, schmunzelt der Offenbacher Unternehmensberater Klaus Bartram. Bei „echten“ Geschenken indes ist die Dokumentation von entscheidender Bedeutung.