Rechtstipp 08.07.2016, 10:00 Uhr

Mit welchen Fehlern im Impressum verstößt man gegen Wettbewerbsrecht?

Das Impressum einer Webseite birgt viele Tücken. Ein Fehler und man ist schnell bei einem Wettbewerbsverstoß. Aber welche Fehler rechtfertigen eine Abmahnung?
Es sieht so einfach aus und birgt doch so viele Tücken: das Impressum. Fehler im Impressum sind leicht nachzuweisen und bedürfen anders als der Nachweis anderer Wettbewerbsverstöße nicht aufwändiger Testkäufe oder ähnlicher Anstrengungen. Deshalb werden Fehler im Impressum schnell zum Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Aber rechtfertigt jeder Fehler im Impressum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Nein, sagt das Landgericht Leipzig.
 
Der Entscheidung (Landgericht Leipzig, Urt. v. 27.05.2016, Az. 05 O 2272/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Immobilienmakler hatte seinen Konkurrenten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser in seinem Impressum nicht die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hatte. Immobilienmakler unterliegen gemäß der Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht. Die Einhaltung der mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten überwacht die Aufsichtsbehörde. Die Angaben zur Aufsichtsbehörde müssen im Impressum gemacht werden.
 
Tatsächlich hatte der beklagte Immobilienmakler die falsche, unzuständige Aufsichtsbehörde im Impressum genannt. Die Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergab sich aber lediglich aus einem kurz zuvor stattgefundenen Umzug des beklagten Immobilienmaklers. Vor dem Umzug war die genannte Behörde zuständig und hatte auch die erstmalige Erlaubnis zur Aufnahme der Maklertätigkeit erteilt. Entsprechend wandte der Beklagte ein, dass es sich hier nicht um einen spürbaren Verstoß gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass mit Verlegen des Wohnsitzes dennoch die Behörde die Aufsichtsbehörde sei, die die ursprüngliche Erlaubnis erteilt habe.




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