Newsletter und E-Mails rechtssicher versenden

3. Kennzeichnung als Werbung

Ob Werbung per Post, SMS oder E-Mail: Marketingtreibende dürfen nur die Kunden mit Werbebotschaften beliefern, die dem auch zugestimmt haben. Neben den Vorschriften des BDSG und TMG, ist vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Aktivitäten im Direkt-Marketing relevant: Werbung muss immer als solche klar erkennbar sein. Das heißt der Betreff einer E-Mail darf zwar werbewirksam formuliert werden, muss sich aber eindeutig von einer privaten E-Mail abgrenzen.
Dem Absender von Werbe-Mails, die ohne ausdrückliche Einwilligung übersendet wurden, können im Falle eines Verstoßes erhebliche rechtliche Konsequenzen drohen: Zum einen kann sich der Empfänger selbst gegen den Spam zu Wehr setzen. Zum anderen können Wettbewerber sowie Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände gegen das unlautere Werben mit Unterlassungsansprüchen durch Abmahnungen (im Sinne einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Art. 2 I, 1 I GG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB) oder Bußgeldbescheiden vorgehen.




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