Newsletter und E-Mails rechtssicher versenden

6. Kennzeichnung des Absenders

Jeder Newsletter beziehungsweise jede E-Mail muss nach § 5 TMG ein vollständiges Impressum enthalten. Sofern diese Angaben nicht unmittelbar am Ende der E-Mail erfolgen, ist auch ein unmittelbarer Link entsprechend der Zwei-Klick-Regelung des Bundesgerichtshofes zulässig. Aber Achtung: Der erste Link ist bereits mit dem Öffnen der E-Mail verbraucht, sodass dem Empfänger zwingend nur ein weiterer Link zum Impressum gestellt werden kann.
Sofern ein externer E-Mail-Anbieter für das E-Mail-Marketing genutzt wird, ist nicht nur auf das Impressum hinzuweisen, sondern auch darauf, welche persönlichen Daten bei diesem Anbieter gespeichert werden (§ 13 Abs.1 TMG). Am besten eignet sich hier ein Link zur Datenschutzerklärung des E-Mail-Anbieters. Ob Werbe-E-Mail oder Newsletter - für den Empfänger muss jederzeit erkennbar sein, von welchem Anbieter er Informationen erhält.

Fazit:

Die Zeiten des "wilden" E-Mail-Marketing sind vorbei. Für die Entwicklung rechtlich wirksamer E-Mail-Marketing-Maßnahmen sollten daher folgende Grundsätze im Hinterkopf behalten werden:
  1. Möglichst viele Opt-in- und Opt-out-Möglichkeiten anbieten.
  2. Transparenter Umgang im Sammeln und Speichern von Informationen.
  3. Gewährleistung eines zuverlässigen Beschwerdemanagements für unerwünschte Werbung.
  4. Wahrheitsgemäße Kennzeichnung der eigenen Inhalte.
  5. Offenes Auftreten als Absender, auch in der Kooperation mit Partnern.




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