Mobilfunk-Internetzugänge 29.08.2022, 13:49 Uhr

Bundesnetzagentur legt Eckpunkte für Minderungsrecht vor

Gut für Verbraucher: Die Bundesnetzagentur hat nun auch Eckpunkte zu den geplanten Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge veröffentlicht. Im Festnetzbereich sind solche Regelungen bereits seit Ende 2021 wirksam.
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur
(Quelle: Bundesnetzagentur)
Nachdem die Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge bereits seit Ende 2021 wirksam sind, hat die Bundesnetzagentur nun auch Eckpunkte zu den geplanten Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge veröffentlicht. „Mit den Eckpunkten starten wir den Diskussionsprozess. Ziel ist es, am Ende den Verbrauchern zu helfen, ihre Rechte zukünftig auch im Mobilfunk geltend machen zu können“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Zum Hintergrund: Im Telekommunikationsgesetz gelten seit dem 1. Dezember 2021 neue Verbraucherrechte. Diese räumen Nutzern das Recht ein, das vertraglich vereinbarte Entgelt für ihren Internetzugang zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Verbraucher haben den Nachweis durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen.

Nachweis komplexer als im Festnetz

Die jetzt veröffentlichten Eckpunkte präzisieren die gesetzlichen Vorgaben zur Minderung für Mobilfunk-Internetzugänge. Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist allerdings deutlich komplexer als im Festnetz. Grund dafür ist, dass die Leistung nicht an einem festen Standort erbracht wird. Entscheidend ist, wie leistungsfähig die Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen sind.
Vor diesem Hintergrund plant die Bundesnetzagentur differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung. In städtischen Bereichen könnte der mögliche Abschlag nach Ansicht der Behörde 75 Prozent, in halbstädtischen Bereichen 85 Prozent und in ländlichen Bereichen sogar 90 Prozent betragen.
Die Bundesnetzagentur räumt selbst ein, dass diese Abschläge hoch erscheinen mögen. Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Mbit/s würden sich aber auch bei solchen Abschlägen für die meisten Endkunden noch hohe Datenübertragungsraten ergeben.
Generell sollte die Anzahl der für den Nachweis einer Minderung notwendigen Messungen aus Sicht der Bundesnetzagentur – wie im Festnetz – bei 30 Messungen liegen. Diese sollten sich auf fünf Kalendertage zu je sechs Messungen verteilen.
Marktteilnehmer können zu den Eckpunkten, die hier zu finden sind, nun schriftlich bis zum 30. September 2022 Stellung nehmen.




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