Interview zum Thema "0-Euro-Handys" mit VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner
Folgen für den Handel
Telecom Handel: Die Praxis der sogenannten 1-Euro-Handys gibt es bereits seit mehr als 15 Jahren. Die wenigsten Händler dürften nicht zuletzt deshalb in den vergangenen Jahren ausreichende Rücklagen gebildet haben, um die theoretisch möglichen Nachforderungen der Finanzbehörden stemmen zu können. Weshalb könnte eine Entscheidung zu Ungunsten der Mobilfunk-Händler trotzdem gerechtfertigt werden?
Grützner: Aufgrund des formalen Charakters des Umsatzsteuerrechts wäre gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG eine Umsatzbesteuerung auf Basis des Einkaufspreises denkbar, sofern der Händler/Vermittler den ?Verkauf? eines Handys für 0 Euro vornimmt. Ein Verkauf zu einem Preis von 1 Euro erfolgt aber nicht unentgeltlich und darf auch nicht zu einer Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Aus diesem Grund gab es schon immer die Empfehlung im Mobilfunkmarkt, Handys zumindest zu einem Preis von 1 Euro zu verkaufen.
Telecom Handel: Welche Möglichkeiten hätte ein Händler, gegen eine eventuelle Nachforderung Einspruch zu erheben?
Grützner: Zunächst kommt es darauf an, ob der einzelne Sachverhalt vergleichbar mit dem beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren ist. Dort geht es um ?0-Euro-Handys?. In einem solchen Fall ist ein Einspruch mit Verweis auf die vom Finanzgericht Baden-Württemberg getroffene Entscheidung vom 26.09.2012 (Az. 1 K 218/11) sowie das anhängige BFH-Verfahren (Az. XI R 39/12) empfehlenswert. Sollte die Finanzverwaltung auch den Fall der ?1-Euro-Handys? aufgreifen, sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und gegebenenfalls Klageverfahrens größer ? hierzu wird der BFH aber im vorliegenden Verfahren wohl nicht entscheiden.