31.07.2013, 10:12 Uhr
Interview zum Thema "0-Euro-Handys" mit VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner
Auch wenn eine Entscheidung über die Nachversteuerung der sogenannten 0-Euro-Handys erst für nächstes Jahr erwartet wird, schlägt das Thema bereits jetzt hohe Wellen. Telecom Handel fragte beim VATM nach, wie sich Fachhändler am besten verhalten sollten und welche konkreten Risiken bestehen.
Telecom Handel: Das nun beim Bundesfinanzhof zur Prüfung liegende Urteil vom Juni 2012 besagt, dass es keine Nachversteuerung der verkauften Handys geben darf, da es sonst zu einer Doppelbesteuerung käme ?
Jürgen Grützner: Kein Vermittler sollte eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung tragen müssen, was im Klagefall jedoch der Fall wäre. Die vom Vermittler gegenüber dem Mobilfunkunternehmen erbrachte Vermittlungsleistung wird bisher schon in vollem Umfang besteuert. Darüber hinaus unterliegt die Lieferung der Mobilfunkgeräte vom Mobilfunkunternehmen (oder anderen Lieferanten) an den Vermittler der Umsatzbesteuerung. Und schließlich werden alle Zahlungen des Endkunden, die im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Mobilfunkunternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen erfolgen, der Umsatzsteuer unterworfen. Es gibt folglich keinen unversteuerten Endverbrauch. Die Erhebung einer zusätzlichen Umsatzsteuer auf ein vermeintliches Geschenk (Verkauf des Handys vom Vermittler an den Endkunden für null Euro) würde zu einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Mehreinnahme beim Fiskus führen. Jeder Kunde weiß, dass er ein ?subventioniertes Handy? nicht geschenkt bekommt.
Telecom Handel: Es ist derzeit nur die Rede von den 0-Euro-Handys. Sind alle Händler, die Geräte für einen Euro verkauft haben, damit auf der sicheren Seite?
Grützner: Aufgrund bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sollten alle entgeltlichen Verkäufe, wozu eben auch Kaufpreise zu 1 Euro zählen, ohne eine Strafsteuer auskommen. Dies würde sich allerdings ändern, wenn sich die Ansicht der Finanzverwaltung im Bereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkauf von Mobilfunkgeräten von Vermittlern an Endkunden durchsetzt. Die dort versuchte Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Wertabgabe (0 Euro), symbolischem Kaufpreis (1 Euro) und verbilligtem Entgelt wirft nicht lösbare Fragen auf, was am Ende nicht weiterführt. Die in diesem Geschäft tätigen Unternehmen können und müssen doch zu Recht Rechtssicherheit zu den Steuerfolgen ihrer Umsätze haben. Insofern ist dringend zu fordern, dass die Finanzverwaltung klarstellt, dass 1-Euro-Handys nicht betroffen sind.