Urteil
07.05.2009, 11:05 Uhr
Schlappe für Klarmobil
Der Mobilfunkanbieter hatte in seinen Geschäftsbedingungen das gesetzliche Widerrufsrecht eingeschränkt - Das Landgericht Kiel erklärte nun, dies sei nicht zulässig
Kunden können einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen auch dann widerrufen, wenn sie bereits telefoniert und damit Leistungen in Anspruch genommen haben. Dies entschied das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Klarmobil.
Hintergrund: Klarmobil hatte das gesetzliche Widerrufsrecht in seinen Geschäftsbedingungen mit einer Klausel eingeschränkt. So sollte es vorzeitig erlöschen, wenn das Unternehmen "mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst dies veranlasst hat". Beispiel dafür sei die Nutzung der SIM-Karte sowie ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer. Das Landgericht Kiel erklärte diese Klausel nun für nichtens (AZ 5 O 208/08).
Hintergrund: Klarmobil hatte das gesetzliche Widerrufsrecht in seinen Geschäftsbedingungen mit einer Klausel eingeschränkt. So sollte es vorzeitig erlöschen, wenn das Unternehmen "mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst dies veranlasst hat". Beispiel dafür sei die Nutzung der SIM-Karte sowie ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer. Das Landgericht Kiel erklärte diese Klausel nun für nichtens (AZ 5 O 208/08).