Recht auf Internet
12.03.2024, 16:40 Uhr
Netzagentur verpflichtet erstmals Provider zur Versorgung
Das "Recht auf Internet" konnte bisher aufgrund von Beschwerden der Provider nicht umgesetzt werden. Doch jetzt hat die Bundesnetzagentur ein erstes Unternehmen zur Versorgung eines Endkunden verpflichtet.
Der erste per Zwang zu versorgende Haushalt liegt irgendwo in Niedersachsen (Symbolbild)
(Quelle: Shutterstock / Gabriele Rohde)
Eigentlich können Bürger seit Juni 2022, als die Bundesnetzagentur eine entsprechende Verordnung erlassen hat, ein Recht auf schnelles Internet einfordern. Allerdings wurde gegen alle Versuche, die seitdem dazu unternommen wurden, Beschwerde seitens der zur Versorgung verpflichteten Provider eingereicht. Die Behörde war deshalb erst einmal mit der Bearbeitung der Beschwerden beschäftigt, von denen immer noch rund 130 zur Prüfung anstehen. Für die Betroffenen änderte sich deshalb in fast allen Fällen nichts.
Jetzt könnte es eine Trendwende geben, denn die Bundesnetzagentur meldet erstmals, dass sie erstmals einen Anbieter verpflichtet, "einen Haushalt in Niedersachsen" mit "angemessenen Internet- und Telefondiensten" zu versorgen.
Auslöser für die Entscheidung war die Beschwerde eines Verbrauchers. Dessen Wohnort konnte nur mit einer Internetverbindung zu einem zu hohen Verbraucherpreis versorgt werden. Die Bundesnetzagentur stellte auf Grundlage der gesetzlichen Mindestanforderungen eine Unterversorgung fest. Dazu gehörte auch, dass Telekommunikationsdienste zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden.
Daraufhin hatten alle am Markt tätigen TK-Anbieter einen Monat Zeit, eine Mindestversorgung anzubieten. Da sich kein Unternehmen zu einer freiwilligen Nachbesserung bereiterklärte, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Dabei hörte sie mehrere Unternehmen an, die am betreffenden Ort bereits über Infrastruktur verfügen. Darunter waren sowohl Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit.
Der verpflichtete Anbieter, dessen Namen nicht genannt wird, muss nun gegenüber dem Verbraucher eine Mindestversorgung erbringen, die sich nach den gesetzlich festgelegten Werten richtet. Dies umfasst einen Download von mindestens 10 MBit/s und einen Upload von mindestens 1,7 MBit/s. Die Latenz für die einfache Signalstrecke darf dabei 150 Millisekunden nicht überschreiten. Diese Versorgung muss der Anbieter zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis erbringen. Für diesen hat die Bundesnetzagentur zuletzt etwa 30 Euro pro Monat errechnet. Das verpflichtete Unternehmen hat allerdings die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen.
Daraufhin hatten alle am Markt tätigen TK-Anbieter einen Monat Zeit, eine Mindestversorgung anzubieten. Da sich kein Unternehmen zu einer freiwilligen Nachbesserung bereiterklärte, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Dabei hörte sie mehrere Unternehmen an, die am betreffenden Ort bereits über Infrastruktur verfügen. Darunter waren sowohl Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit.
Der verpflichtete Anbieter, dessen Namen nicht genannt wird, muss nun gegenüber dem Verbraucher eine Mindestversorgung erbringen, die sich nach den gesetzlich festgelegten Werten richtet. Dies umfasst einen Download von mindestens 10 MBit/s und einen Upload von mindestens 1,7 MBit/s. Die Latenz für die einfache Signalstrecke darf dabei 150 Millisekunden nicht überschreiten. Diese Versorgung muss der Anbieter zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis erbringen. Für diesen hat die Bundesnetzagentur zuletzt etwa 30 Euro pro Monat errechnet. Das verpflichtete Unternehmen hat allerdings die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen.