Datenschutzgrundverordnung
22.06.2018, 09:30 Uhr
DSGVO: Die Angst vor der Abmahnflut
Seit knapp vier Wochen ist die EU-DSGVO endgültig in Kraft. Die befürchtete Flut von Abmahnungen ist bislang ausgeblieben, doch Zeit für Entwarnung ist noch nicht.
Der Rechtsanwalt Orhan Aycac ist in den letzten Tagen zu zweifelhaftem Ruhm gekommen: Nach übereinstimmenden Medienberichten soll der Augsburger Jurist die erste wettbewerbsrechtliche Abmahnung Deutschlands verschickt haben, die sich ausdrücklich auf die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beruft.
Abgemahnt wurde ein Website-Betreiber, dessen Seite angeblich keine Datenschutzerklärung vorweisen konnte. Auftraggeber war nach Angaben der Esslinger Anwaltskanzlei Weiß & Partner eine Firma namens Erich Andreas Speck Dienstleistungen aus Linkenheim-Hochstetten, nördlich von Karlsruhe. Pikantes Detail: Die Abmahnung wurde auf den 25. Mai datiert, exakt den Tag, an dem die DSGVO endgültig in Kraft trat.
Aycac wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, sich durch das Fehlen der Datenschutzerklärung auf der eigenen Website einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft zu haben. Er soll eine Unterlassungserklärung abgeben und künftig für jeden Fall der Zuwiderhandlung 2.500 Euro Vertragsstrafe zahlen. Außerdem steht eine Kostennote im Raum, basierend auf einem Streitwert von 7.500 Euro.
Verstöße müssen konkret benannt werden
Im Vorfeld des DSGVO-Starttermins hatten viele Experten vor einer wahren Abmahnflut gewarnt. Der Begriff "Flut" scheint nicht recht angemessen für das, was Aycac und einige andere Anwälte in Umlauf brachten. In den ersten Tagen nach dem magischen Datum wurden nur wenige Fälle öffentlich.
Rechtsanwalt Marcus Beckmann weiß ebenfalls nur von wenigen Abmahnungen im Zusammenhang mit der DSGVO, und einige davon scheinen auch recht zwielichtig zu sein. "Da gab es wohl manchen Verkehrsrechtskollegen in Geldnot, der gedacht hat, er versucht es mal so", lästert der Experte für Internet-Recht und verweist darauf, dass längst nicht jede Abmahnung auch gerechtfertigt ist. Wichtig sei es, so Beckmann, dass der angebliche Wettbewerbsverstoß konkret benannt werde. Es reiche also nicht aus, einem Website-Betreiber einfach "wettbewerbswidriges Verhalten" oder einen Verstoß gegen einen Paragrafen des UWG vorzuhalten.
Stattdessen müsse exakt benannt werden, worin der Verstoß besteht, der abgestellt werden solle - nicht wenige Abmahnungen scheitern an dieser inhaltlichen Hürde. Auch der Kreis derer, die abmahnberechtigt sind, ist begrenzt. Abmahnen dürfen demnach Wettbewerber sowie gemeinnützige Vereine, die sich den Verbraucher- und Wettbewerbsschutz auf die Fahnen geschrieben haben.
Warten auf die ersten Gerichtsurteile
Gerade weil wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ein komplexes Feld sind, raten Anwälte abgemahnten Unternehmen unisono dazu, nichts Unüberlegtes zu tun. Wer eine vorgelegte Unterlassungserklärung einfach unterschreibt in der Hoffnung, die Sache damit schnell vom Tisch zu haben, geht damit nämlich einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Abmahner ein, an dessen Erfüllung er auch dann gebunden ist, wenn sich die Sache, um die es geht, später als irrelevant herausstellt.
Trotz der bislang übersichtlichen Zahl der dokumentierten Fälle: Eine Abmahnflut kann immer noch kommen. Denn die DSGVO enthält viele Regelungen, zu denen sich eine gefestigte Rechtsprechung erst bilden muss. Sobald die ersten Gerichtsentscheidungen vorliegen, könnte dies Abmahner auf den Plan rufen, nach Parallelen zu suchen und schnell Kasse zu machen.
Inzwischen scheinen die Nöte der Wirtschaft mit dem neuen Datenschutz-Gesetz auch im Bundestag angekommen zu sein. Stephan Harbarth (CDU), der stellvertretende Unions-Fraktionsvorsitzende, fordert Justizministerin Katarina Barley (SPD) dazu auf, schnellstens für juristischen Schutz von Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und Kleinunternehmern zu sorgen. Auch die SPD spricht sich für eine Regelung aus, die noch dieses Jahr greifen soll.
Abschaffungen der kostenpflichtigen Abmahnungen
In der Diskussion steht derzeit eine Art mehrmonatige "Schonfrist": Bis alle Unternehmen die DSGVO umgesetzt haben, kommt es zu keinen kostenpflichtigen Abmahnungen. Ulf Buermeyer, Jurist in Berlin und Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, geht einen großen Schritt weiter. Für ihn gehört das gesamte System der kostenpflichtigen Abmahnungen abgeschafft. "Die Große Koalition sollte diesen deutschen Sonderweg beenden", sagte er im Interview mit Netzpolitik.org, "und gesetzlich klarstellen, dass der erste Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsverstoß stets kostenlos sein muss, und zwar nicht nur im Kontext der DSGVO, sondern generell."
Vermutlich wäre den besorgten Website-Betreibern schon geholfen, wenn Datenschutzverstöße generell nicht als wettbewerbsrelevant angesehen würden, das würde Abmahnungen aus diesem Grund ausschließen. Allerdings dämpft Anwalt Beckmann verfrühte Hoffnungen: "Früher haben Gerichte entschieden, dass Datenschutzverstöße nicht wettbewerbsrelevant sind. Doch in letzter Zeit dreht sich der Trend. Aktuelle Urteile gehen eher in die andere Richtung."