Datenübermittlung in die USA 07.06.2016, 10:00 Uhr

Nach Safe-Harbor-Urteil: Erste Bußgelder für Großkonzerne

Adobe, Punica und Unilever sind offenbar die ersten, die es trifft: Rund acht Monate, nachdem der Europäische Gerichtshof das Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärt hat, werden nun Bußgelder fällig.
(Quelle: Shutterstock.com/wavebreakmedia)
Im Oktober 2015 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Safe-Harbor-Entscheidung - ein elementarer Pfeiler für die rechtmäßige Datenübermittlung an US-Firmen - für ungültig erklärt. Auch wenn die Europäische Kommission und die US-Regierung einen Nachfolger aushandelten, mussten Unternehmen reagieren - das heißt, ihre rechtliche Grundlage bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten anpassen. Geschieht das nicht, drohen Bußgelder - wie es nun drei erste Fälle in Hamburg zeigen.

Mit blauem Auge davon gekommen

Die Schuldigen scheinen die deutschen Unternehmen Adobe, Punica und Unilever zu sein, wie Datenschützer laut Spiegel Online erklärten. Sie bekamen Bußgeldbescheide aufgrund der unzulässigen Übermittlung von Mitarbeiter- und Kundendaten in die USA. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Strafe selbst fiel aber verhältnismäßig glimpflich aus: Adobe bezahlte offenbar 8.000 Euro, Punica 9.000 Euro und Unilever 11.000 Euro. Die drei Unternehmen haben zudem nach Einleitung des Bußgeldverfahrens ihre Übermittlungen rechtlich auf Standardvertragsklauseln umgestellt.
"Dass die Unternehmen schließlich doch noch eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung geschaffen haben, war bei der Bemessung der Bußgelder positiv zu berücksichtigen. Für künftig festgestellte Verstöße wird sicherlich ein schärferer Maßstab anzulegen sein", so Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Es hätte auch ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro drohen können. Auch das ist aber keine absolute Obergrenze. Denn es heißt im Gesetz: "Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden."




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